Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in Privathaushalten von einem Unternehmer durchgeführt wurden, können 20% oder bis zu 600,- Euro direkt von der Steuerlast abgezogen werden.
Also nicht das zu versteuernde Einkommen wird gemindert, sondern die Summe kann unmittelbar von der Steuerlast abgezogen werden! Voraussetzung ist der Kostennachweis durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis vom Kreditinstitut, also entweder der Kontoauszug oder auch ein Bareinzahlungsbeleg der Bank.
§35a des Einkommensteuergesetzes besagt, und das BMF hat dies mit Schreiben vom August 2003 (Az. IV A 5 – S 2296b – 13/03) erläutert, wer unter welchen Voraussetzungen Gärtner, Putzfrau, Handwerker usw. steuerlich geltend machen kann.
Hierbei kommen alle Privatpersonen in den Genuss einer Steuerersparnis, die in ihren Privathaushalten einen Unternehmer mit einer haushaltsnahen Dienstleistung betreuen. Neben den bekannten Tätigkeiten wie Fensterputzen oder Gartenpflege zählen hier natürlich auch handwerkliche Leistungen jeglicher Art dazu. Das BMF sieht in Schönheitsreparaturen und kleineren Ausbesserungsarbeiten die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt an.